Vertragsrecht im Notariat in Braunau am Inn
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Kaufvertrag
Bei einem Kaufvertrag einigen sich Käufer und Verkäufer zur Übergabe und Übereignung einer Sache gegen Zahlung eines bestimmten Kaufpreises. Bei manchen Kaufverträgen (z. B. Kaufverträge unter Ehegatten) gilt es besondere Formvorschriften, die des Notariatsaktes, einzuhalten.
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Schenkungsverträge
Mittels Schenkungsvertrages verpflichtet sich jemand (der Geschenkgeber), eine Sache einem anderen (dem Geschenknehmer) unentgeltlich zu überlassen. Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung des Beschenkten und sind bei bestimmten Arten besondere Formvorschriften, die des Notariatsaktes, einzuhalten.
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Übergabeverträge
Bei einem Übergabevertrag wird im Unterschied zur unentgeltlichen Schenkung eine Gegenleistung zwischen den Parteien vereinbart. Die Gegenleistung kann vielseitig ausgestaltet sein, wie etwa in der Einräumung eines höchstpersönlichen unentgeltlichen Wohnrechtes, eines Fruchtgenussrechtes, einer Verpflichtung zur Versorgung des Übergebers u.v.a.
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Tauschverträge
Mit einem Tauschvertrag verpflichten sich die Parteien, eine Sache einander gegen Erhalt einer anderen (also entgeltlich) zu überlassen. Wird eine Sache (wenn auch nur teilweise) gegen Geld überlassen, liegt kein Tausch-, sondern jedenfalls ein Kaufvertrag vor.
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Bestandverträge
Wird jemandem eine unverbrauchbare Sache (z. B. eine Wohnung) auf Zeit gegen Zahlung eines bestimmten Preises überlassen, handelt es sich um einen Bestandvertrag. Hier unterscheidet man den Mietvertrag (reiner Gebrauch der Sache) vom Pachtvertrag (Gebrauch und Nutzung der Sache, sog. Fruchtbezug). Bei Bestandverträgen über Wohnungen, Geschäftsräume u.a. sind vor allem die Regeln des Mieter- und Pächterschutzes zu beachten, die Sonderregeln im Zusammenhang mit Befristungen, Kündigungen, Erhaltungsmaßnahmen und dergleichen vorsehen.
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Wohnungseigentumsverträge
Der Wohnungseigentumsvertrag regelt die Rechtsbeziehungen der WohnungseigentümerInnen untereinander. Insbesondere räumt er jeder Miteigentümerin / jedem Miteigentümer das Recht auf ausschließliche Nutzung einer bestimmten Wohnung, einer sonstigen selbstständigen Räumlichkeit (wie etwa eines Geschäftsraumes oder einer Garage) oder eines KFZ-Abstellplatzes ein. Außerdem können in einem Wohnungseigentumsvertrag Regelungen über die Verteilung besonderer Aufwendungen, über die Verwaltung oder auch über die Nutzung der allgemeinen Teile der Liegenschaft getroffen werden.
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Bauträgerverträge
Ein Bauträgervertrag ist eine besondere Form eines Immobilienkaufvertrages zwischen einem Bauträger und einem Immobilienkäufer über eine erst zu errichtende Wohnung. Im Zusammenhang mit den bereits im Vorfeld der Fertigstellung zu leistenden, beträchtlichen Vorauszahlungen des Käufers sieht das Bauträgervertragsgesetz (BTVG) unterschiedliche Sicherungsmodelle zur Absicherung dieser Vorauszahlungen vor. Ein derartiges Sicherungsmodell ist das grundbücherliche Modell, bei welchem der Käufer sofort Miteigentümer der Liegenschaft wird und festgelegte Kaufpreisraten entsprechend dem Baufortschritt bezahlt. Ebenso ist die Bestellung einer Bankgarantie oder das pfandrechtliche Modell, bei welchem der Käufer als Sicherheit ein Pfandrecht auf der Liegenschaft erhält, möglich.
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Richtigstellung des Grundbuchsstandes
Liegenschaften werden oftmals fremdfinanziert und dem Darlehensgeber, zumeist einer Bank, zur Sicherstellung der Darlehenssumme Pfandrechte an dieser Liegenschaft im Grundbuch eingeräumt. Ebenso werden den Übergebern im Rahmen von Übergaben häufig höchstpersönliche, unentgeltliche Wohnungsrechte als Gegenleistung eingeräumt.
All diese sog. Lasten werden im Grundbuch eingetragen, sind so für jedermann ersichtlich und wirken gegen jedermann. Wenn nun der Kredit einmal abbezahlt ist, der Wohnrechtsberechtigte verstorben ist oder auf sein Wohnrecht verzichtet, verbleiben diese Lasten im Grundbuch – erst eine Löschung auf Grundlage einer (beglaubigten) Urkunde (z. B. einer Löschungserklärung der finanzierenden Bank oder einer Löschungserklärung des Wohnrechtsberechtigten) bewirkt, dass diese Rechte bzw. Pflichten gelöscht werden können.
Eine Löschung erfolgt nur auf Antrag beim zuständigen Grundbuchsgericht – Ihr Notar führt dies gerne in Ihrem Auftrag für Sie durch, bereitet erforderlichenfalls die zur Löschung notwendigen Urkunden vor oder holt diese direkt beim Buchberechtigten ein.