Erbrecht & Familienrecht im Notariat in Braunau am Inn
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Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge
Mittels eines Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages kann der Verzichtende auf ein künftiges Erb- oder Pflichtteilsrecht verzichten. Es handelt sich dabei um einen formbedürftigen Vertrag (Notariatsakt oder gerichtliches Protokoll) zwischen dem potentiell Berechtigten und dem zukünftigen Erblasser, der diesen Verzicht auch annehmen muss. Derartige Verzichtsverträge können für bestimmte Fälle (z. B. für den Fall, dass eine bestimmte Person zum Alleinerben eingesetzt wird) unentgeltlich oder auch entgeltlich erfolgen.
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Vaterschaftsanerkennung
Wird ein Kind unehelich geboren oder ist der Ehemann nicht der Vater des Kindes, kann der leibliche Vater durch seine persönliche Erklärung die Vaterschaft anerkennen. Dabei müssen grundsätzlich keine Fristen beachtet werden und ist die Anerkennung bereits vor der Geburt möglich. Im Allgemeinen sollte zum Wohle des Kindes jedenfalls die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt werden, ist diese doch Grundvoraussetzung für den Unterhaltsanspruch oder auch das gesetzliche Erbrecht unehelicher Kinder. Eine solche Anerkennung ist auch bei Ihrem Notar möglich.
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Adoption
Bei der Adoption (sog. Annahme an Kindes statt) entstehen zwischen dem Adoptierenden und seinen Nachkommen einerseits und dem Adoptivkind und seinen (bei der Annahme minderjährigen oder später geborenen) Nachkommen andererseits die gleichen Rechte und Pflichten, wie sie durch die leibliche Abstammung begründet werden. Dies hat nicht nur familienrechtliche Auswirkungen in Sachen Obsorge und Unterhalt, sondern auch erbrechtliche.
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Ehepakte
Das Allgemein Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) sieht zwischen Ehegatten von Gesetzes wegen – also ohne dass es hierfür einer Vereinbarung bedarf – die Gütertrennung vor. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte grundsätzlich Eigentümer des von ihm in die Ehe eingebrachten und während der Ehe allein erworbenen Vermögens bleibt – jeder Ehegatte verwaltet und nützt sein Gut selbständig und haftet nur für eigene Schulden. Ausnahmen bestehen trotz (gesetzlicher) Gütertrennung für das eheliche Gebrauchsvermögen (insbesondere die Ehewohnung) sowie die ehelichen Ersparnisse und Schulden.
Es bleibt jedoch den Ehegatten überlassen, sich vertraglich – mittels Ehepakt – bei oder nach der Eheschließung auf ein anderes System, z. B. Gütergemeinschaft, zu einigen. Die Gütergemeinschaft kann das ganze gegenwärtige und zukünftige Vermögen oder auch nur bestimmte Teile – z. B. bestimmte Fahrnisse oder Liegenschaften – betreffen. -
Lebenspartnerschaftsverträge
Außereheliche Lebensgemeinschaften sind gesetzlich – anders als die Ehe – nicht geregelt und faktisch jederzeit auflösbar, was im Trennungsfall zusätzlichen Streit, Ärger und Verdruss mit sich bringen kann. Das Bedürfnis nach einer fairen vertraglichen Regelung ist deshalb besonders groß und bedeutet keinen Misstrauensbeweis. Derartige Vereinbarungen klären vielmehr im Vorfeld die Fronten, um Unsicherheit und Streit zu vermeiden.
Lebenspartnerschaftsverträge entsprechen dem Bedürfnis der Lebenspartner, gemeinsam klare Regelungen zu treffen, die zumindest in Teilbereichen den rechtlichen Wirkungen einer Ehe nahe kommen. Wie soll im Trennungsfall die Aufteilung des gemeinsam geschaffenen Vermögens (z. B. Liegenschaften, Eigentumswohnungen, Wertpapiere, Einrichtungsgegenstände, Auto etc.) erfolgen, wer soll in der ehemals gemeinsamen Wohnung weiterwohnen, welche Vermögenswerte wurden von wem (bereits vor Beginn der Lebensgemeinschaft) angeschafft u.v.a. -
Ehevereinbarungen
Grundsätzlich gilt im österreichischen Eherecht das Prinzip der Gütertrennung – das bedeutet, dass alles, was ein Ehegatte allein in die Ehe mitgebracht oder während aufrechter Ehe allein geschenkt bekommen oder geerbt hat, grundsätzlich auch ihm allein gehört. Besonderheiten gelten jedoch für das eheliche Gebrauchsvermögen (insbesondere die Ehewohnung) und die ehelichen Ersparnisse und Schulden.
Mittels Ehevereinbarung soll der gesetzliche Stand der Gütertrennung so weit als möglich aufrecht erhalten werden. Trotz einer solchen Vorausvereinbarung nach § 97 EheG kann das Gericht im Scheidungsfall z. B. bei unbilliger Benachteiligung eines Ehegatten Abweichendes aussprechen.
In Bezug auf die Form dieser Vereinbarungen gilt es zu beachten, dass Ehevereinbarungen, die die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse oder der Ehewohnung regeln, der Notariatsaktsform bedürfen; bei Vereinbarungen über das übrige eheliche Gebrauchsvermögen reicht die einfache Schriftform. -
Scheidungsvereinbarungen
Grundsätzlich gilt im österreichischen Eherecht das Prinzip der Gütertrennung, was bedeutet, dass alles, was ein Ehegatte allein in die Ehe mitgebracht oder während aufrechter Ehe allein geschenkt bekommen oder geerbt hat, grundsätzlich auch ihm allein gehört. Besonderheiten gelten jedoch für das eheliche Gebrauchsvermögen (z. B. die Ehewohnung) und die ehelichen Ersparnisse und Schulden.
Im Falle einer Scheidung gibt es deshalb einiges zu regeln: Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, der ehelichen Ersparnisse und der ehelichen Schulden, den Unterhalt eines Ehegatten oder auch der gemeinsamen Kinder, die Obsorge der gemeinsamen Kinder und vieles mehr.
Eine notarielle Regelung ist dabei nicht nur eine friktionsarme, sondern auch kostengünstige Lösung, ist der Notar (anders als ein Rechtsanwalt) von Gesetzes wegen unparteiisch und beiden Parteien verpflichtet. Er sorgt für einen Ausgleich unter den Noch-Ehepartnern und führt eine einvernehmliche Regelung herbei, die keinen benachteiligt. Schließlich ist der Notar auch in der Konfliktregelung quasi als Mediator tätig. -
Zustimmungserklärungen bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung
Die Fortpflanzungsmedizin bietet vielen Paaren die Möglichkeit, ihren bislang unerfüllten Kinderwunsch mittels künstlicher Befruchtung wahr werden zu lassen. Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist in Österreich nur in einer Ehe oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft zulässig, sofern alle anderen möglichen und zumutbaren Behandlungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erfolglos geblieben oder aussichtslos sind bzw. die Herbeiführung einer Schwangerschaft mittels Geschlechtsverkehr wegen der möglichen Übertragung einer schweren Infektionskrankheit nicht zumutbar ist.
Damit eine medizinisch unterstützte Fortpflanzungsmaßnahme in einer hierfür zugelassenen Krankenanstalt bzw. beim zuständigen Facharzt / der zuständigen Fachärztin zulässigerweise durchgeführt werden kann, müssen die Ehepartner bzw. Lebensgefährten ihre Zustimmung in Form eines gerichtlichen Protokolls oder eines Notariatsaktes erteilen. Diese Zustimmung geht mit einer Aufklärung über sämtliche rechtlichen Folgen einher.